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Allgemeine Geschäftsbedingungen


I. Auftragserteilung

  1. Im Auftragsschein oder in einem Bestätigungsschreiben sind die zu erbringenden Leistungen zu bezeichnen und der voraussichtliche oder verbindliche Fertigstellungstermin anzugeben.
  2. Der Auftraggeber erhält eine Durchschrift des Auftragsscheins.
  3. Der Auftrag ermächtigt den Auftragnehmer, Unteraufträge zu erteilen und Probefahrten sowie Überführungsfahrten durchzuführen.
  4. Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Auftragserteilung eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen.

II. Preisangaben im Auftragsschein; Kostenvoranschlag
  1. Auf Verlangen des Auftraggebers vermerkt der Auftragnehmer im Auftragsschein auch die Preise inkl. Umsatzsteuer, die bei der Durchführung des Auftrags voraussichtlich zum Ansatz kommen.
  2. Wünscht der Auftraggeber eine verbindliche Preisangabe, so bedarf es eines schriftlichen Kostenvoranschlages; in diesem sind die Arbeiten und Ersatzteile jeweils im einzelnen aufzuführen und mit dem jeweiligen Preis zu versehen. Der Auftragnehmer ist an diesen Kostenvoranschlag bis zum Ablauf von 3 Wochen nach seiner Abgabegebunden. Wird aufgrund des Kostenvoranschlages ein Auftrag erteilt, so darf der Gesamtpreis der Berechnung des Auftrags nur mit Zustimmung des Auftraggebers überschritten werden.

III. Fertigstellung
  1. Der im Auftragsschein genannte Fertigstellungstermin ist unverbindlich. Werden Fertigstellungstermine schriftlich verbindlich genannt oder vereinbart, so sind diese durch den Auftragnehmer einzuhalten. Ändert oder erweitert sich der Arbeitsumfang gegenüber dem ursprünglichen Auftrag, und tritt dadurch eine Verzögerung ein, dann hat der Auftragnehmer im Falle eines ursprünglich vereinbarten verbindlichen Fertigstellungstermins unverzüglich unter Angabe der Gründe einen neuen verbindlichen Fertigstellungstermin zu nennen.
  2. Hält der Auftragnehmer bei Aufträgen, welche die Instandsetzung eines Kraftfahrzeuges zum Gegenstand haben, einen schriftlich verbindlich zugesagten Fertigstellungstermin länger als 24 Stunden schuldhaft nicht ein, so hat der Auftragnehmer nach seiner Wahl dem Auftraggeber ein möglichst gleichwertiges Ersatzfahrzeug nach den jeweils hierfür gültigen Bedingungen des Auftragnehmers kostenlos zur Verfügung zu stellen oder 80 % der Kosten für eine tatsächliche Inanspruchnahme eines möglichst gleichwertigen Mietfahrzeuges zu erstatten. Der Auftraggeber hat das Ersatz- oder Mietfahrzeug nach Meldung der Fertigstellung des Auftragsgegenstandes unverzüglich zurückzugeben; weitergehender Verzugsschadenersatz ist ausgeschlossen, außer in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Der Auftragnehmer ist auch für die während des Verzugs durch Zufall eintretende Unmöglichkeit der Leistung verantwortlich, es sei denn, dass der Schaden auch bei rechtzeitiger Leistung eingetreten sein würde.
  3. Im Falles eines unverbindlichen Fertigstellungstermins gelten die Regelungen desvorherigen Absatzes 2 nur dann, wenn der Auftraggeber den Auftragnehmer nach Ablauf des unverbindlichen Fertigstellungstermins zur Fertigstellung schriftlich oder mündlich aufgefordert hat. Mit Zugang dieser Aufforderung befindet sich der Auftragnehmer in Verzug. 
  4.  Abschnitt III Absatz 2 und 3 gelten nicht, wenn der Auftragnehmer den unverbindlichen oder verbindlichen Fertigstellungstermin infolge höherer Gewalt- oder Betriebstörungen z. B. durch Streik, Aussperrung, Ausbleiben von Fachkräften oder Ausbleiben sowie Verzögerungen von Zulieferungen, ohne eigenes Verschulden nicht einhalten kann. Hierüber ist der Auftraggeber unverzüglich zu unterrichten, soweit dies möglich und zumutbar ist.

IV. Abnahme
  1. Die Abnahme des Auftragsgegenstandes durch den Auftraggeber erfolgt im Betrieb des Auftragnehmers, soweit nichts anderes vereinbart ist.
  2. Der Auftraggeber ist verpflichtet den Auftragsgegenstand innerhalb von einer Woche ab Zugang der Fertigstellungsanzeige und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung abzuholen. Bei Reparaturarbeiten, die innerhalb eines Arbeitstages ausgeführt werden, verkürzt sich die Frist auf zwei Arbeitstage. Geschieht die Abholung nicht innerhalb dieser Fristen, so kann der Auftragnehmer die ortsübliche Aufbewahrungsgebühr berechnen. Kosten und Gefahren der Aufbewahrung gehen zu Lasten des Auftraggebers.

V. Berechnung des Auftrages
  1. In der Rechnung sind Preise oder Preisfaktoren für jede technisch in sich abgeschlossene Arbeitsleistung sowie für verwendete Ersatzteile und Materialien jeweils gesondert auszuweisen. Wünscht der Auftraggeber Abholung oder Zustellung des Auftragsgegenstandes, erfolgen diese auf seine Rechnung und Gefahr. Die Haftung bei Verschulden bleibt unberührt.
  2. Eine etwaige Berichtigung der Rechnung muss seitens des Auftragnehmers, ebenso wie eine Beanstandung seitens des Auftraggebers, spätestens 6 Wochen nach Zugang der Rechnung erfolgen.

VI. Zahlung
  1. Der Rechnungsbetrag und Preise für Nebenleistungen sind bei Abnahme des Auftragsgegenstandes und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung, spätestens jedoch innerhalb 1 Woche nach Meldung der Fertigstellung und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung zur Zahlung in bar fällig.
  2. Eine Aufrechnung mit Gegenforderungen ist ausgeschlossen, es sei denn, es liegt ein rechtskräftiger Titel vor oder die Gegenforderung ist unbestritten. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Auftraggeber nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem Reparaturauftrag beruht.

VII. Erweitertes Pfandrecht
Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forderung aus dem Auftrag ein vertragliches Pfandrecht an den aufgrund des Auftrages seinen Besitz gelangten Gegenständen zu. Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand in Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das vertragliche Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten sind oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt und der Auftragsgegenstand dem Auftraggeber gehört.

VIII. Gewährleistung
  1. Ansprüche des Auftraggebers wegen Sachmängeln der Werkleistung des Auftragnehmers verjähren in einem Jahr ab Abnahme des Reparaturgegenstandes. Die Gewährleistungsansprüche betreffend dem Einbau der Originalersatzteile des Herstellers verjähren in zwei Jahren ab Abnahme des Reparaturgegenstandes.
  2. Die Rechte des Auftraggebers sind auf Nacherfüllung beschränkt. Der Auftragnehmer kann die Nacherfüllung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Der Auftragnehmer kann die eine oder die andere Art oder auch beide Arten der Nacherfüllung auch dann verweigern, wenn dies einen Aufwand erfordert, der unter Beachtung des Inhalts des Schuldverhältnisses und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverständnis zu dem Leistungsinteresse des Auftraggebers steht(§ 275 II 1 BGB). Eine Verweigerung der Nacherfüllung ist weiterhin auch dann möglich, wenn der Auftragnehmer die Leistung persönlich zu erbringen hat und sie ihm unter Abwägung des seiner Leistung entgegenstehenden Hindernisses mit dem Leistungsinteresse des Auftraggebers nicht zugemutet werden kann (§ 275 III BGB). Beim Fehlschlagen der Nacherfüllung oder berechtigter Verweigerung der Nacherfüllung durch den Auftragnehmer kann der Auftraggeber nach seiner Wahl die Vergütung mindern oder vom Vertrag zurücktreten.
  3. Ansprüche auf Schadensersatz sind ausgeschlossen mit Ausnahme der Geltendmachung von Schadensersatz wegen der Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit und bei grobem Verschulden.
  4. Natürlicher Verschleiß ist von der Gewährleistung ausgeschlossen.
  5. Der Gewährleistungsausschluss und die Beschränkung der gesetzlichen Gewährleistungsansprüche gelten nicht, wenn der Auftragnehmer den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Werkes übernommen hat.
  6. Der Auftragnehmer behebt einen gewährleistungspflichtigen Mangel auf seine Kosten in seinem Bereich. Soll ein Sachmangel in einem anderen Kfz– Meisterbetrieb behoben werden, so hat der Auftraggeber den Auftragnehmer vorher hierüber unverzüglich zu unterrichten und die Zustimmung des Auftragnehmers einzuholen.

IX. Gerichtsstand
  1. Für sämtliche gegenwärtige und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Vollkaufleuten einschließlich Wechsel und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Auftragnehmers. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
  2. Hinweis gemäß § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG): „Wir sind zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle weder bereit noch dazu verpflichtet.“